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Zughund

Was gilt in der Schweiz?

Ein eigenes Gesetz für Zughunde gibt es in der Schweiz nicht. Einige allgemeine Regeln sind aber auch für das Ziehen mit dem Hund wichtig. Hier finden Sie die wichtigsten, mit den Quellen zum Nachlesen.

Tierschutz: nicht überanstrengen

Die Tierschutzverordnung verbietet es, Tiere zu misshandeln, zu vernachlässigen oder unnötig zu überanstrengen (Art. 16 Abs. 1 TSchV). Ihr Hund darf also nur so viel ziehen, wie seine körperliche Verfassung erlaubt. Achten Sie auf die Ladung, die Strecke, das Gelände und das Wetter.

Velo: nicht ziehen lassen

Das Strassenverkehrsgesetz sagt: «Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.» (Art. 46 Abs. 4 SVG). Auf öffentlichen Strassen und Wegen dürfen Sie sich also mit dem Velo nicht von Ihrem Hund ziehen lassen. Erlaubt ist dagegen, mit dem Velo zu fahren und den Hund an der Leine nebenher zu führen, solange Sie Ihren Hund und den Verkehr jederzeit unter Kontrolle haben.

Mit Hund und Wagen auf der Strasse

Wer Tiere auf der Strasse führt, muss die Verkehrsregeln sinngemäss beachten (Art. 50 Abs. 4 SVG). Halten Sie sich also an die Verkehrsregeln, und behalten Sie Ihren Hund jederzeit unter Kontrolle.

Kanton Aargau: Leinenpflicht im Wald

Im Kanton Aargau gilt vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand. Zudem müssen Sie Ihren Hund jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle halten. Wenn Sie in anderen Kantonen unterwegs sind, erkundigen Sie sich nach den dortigen Regeln.

Stand

Diese Angaben habe ich am 5. Oktober 2026 geprüft. Gesetze können sich ändern. Verbindlich sind immer die offiziellen Gesetzestexte. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Zum Nachlesen:

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